§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Lechtingen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1103 beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Wallenhorst, Ortsteil Lechtingen.
Gründungstag ist der 20. Februar 1947.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports in seiner Gesamtheit, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es können alle Sportarten betrieben werden, wobei die Gliederung in Unterabteilungen zulässig ist. Diese sind an die Satzung des Vereins gebunden und dem Hauptvorstand gegenüber verantwortlich.
§ 3 – Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 5 - Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Darüber hinaus gelten ausschließlich die Satzungen und Bestimmungen der in § 4 genannten Organisationen. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
Jedes Mitglied erkennt durch den Beitritt zum Verein die Bestimmungen der Satzung an.
§ 6 – Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben soweit nicht begrenzte Platz- oder Raummöglichkeiten gegen eine Ausweitung des Mitgliederbestandes in einer neu beizutretenden Abteilung stehen. Bei späterer Aufnahmemöglichkeit entscheidet die Reihenfolge der Antragstellung.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person durch schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich durch Unterschrift zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Die Mitgliedschaft wir durch Beschluss der jeweils zuständigen Abteilungsvorstände erworben.
Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für mindestens drei Monate bezahlt hat. Der geschäftsführende Vorstand ist zusammen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 15. aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinder gelten als Mitglieder vor dem vollendeten 15. Lebensjahr.
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten.
§ 8 – Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Hauptvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Obige Regelungen gelten für die Ehrenvorsitzenden entsprechend. Die Ehrenvorsitzenden haben im Hauptvorstand Sitz und Stimme. Sie können an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teilnehmen.
§ 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
a) der Austritt erklärt wird. Erforderlich ist eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres.
b) der Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Hauptvorstandes erfolgt.
c) durch Auflösung des Vereins.
§ 10 – Ausschließungsgründe
Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es
a) schuldhaft gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt oder sonst das Ansehen des Vereins schädigt.
b) seiner Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 11 – Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
§ 12 – Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
§ 13 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Abteilungsversammlung
3. Der Hauptvorstand
4. Die Abteilungsvorstände
5. Die Sonderausschüsse
6. Der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes statt.
§ 14 - Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung hat spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe zu erfolgen.
2. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (s. § 8 und 22); das gilt auch für Zweckänderungen.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von einem seiner Vertreter geleitet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz für seine Wahl an das älteste Mitglied in der Versammlung abzutreten. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werde.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung von stimmberechtigten Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Der Tag des Eingangs beim Vorstand ist entscheidend.
5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
6. Zum Geschäftsbereich der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht des Kassenwartes
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Bericht der Abteilungsleiter
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung der Abteilungsvorstände
i) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
j) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
m) Beschlussfassung über Anträge
n) Satzungsänderungen
o) Auflösung des Vereins
§ 15 – Abteilungsversammlung
Die den jeweiligen Abteilungsmitgliedern bzgl. der Abteilungsleitung zustehenden Rechte werden in der Abteilungsversammlung ausgeübt. Eine ordentliche Abteilungsversammlung soll jährlich, spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) durch den Abteilungsleiter einberufen werden. Die Einberufungsformalitäten, das Stimmrecht und die Beurkundungsform regeln sich nach § 14 der Satzung. Eine o.a. Abteilungsversammlung kann
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 14 der Satzung einberufen werden. Der Abteilungsversammlung steht die Entscheidung in allen Abteilungsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt die Wahl des Abteilungsvorstandes, der aus:
a) dem jeweiligen Abteilungsleiter
b) dem Abteilungs-Jugendleiter
c) deren Vertretern sowie nach den Erfordernissen aus
d) weiteren Mitarbeitern analog der Regelung des § 16 besteht.
§ 16 – Hauptvorstand
Der Hauptvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus bis zu 4 Vorstandsmitgliedern
b) dem erweiterten Vorstand
· Mitgliedswart
· Pressewart
· Abteilungsleiter
· Festausschussvorsitzenden
· Hallenwart
soweit diese Ämter besetzt sind.
Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
bis zu vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmitglied bestimmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sowie den Schriftverkehr unverzüglich einem der übrigen Vorstandsmitglieder auszuhändigen.
Der Hauptvorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 17 – Abteilungsvorstände
Die Abteilungsvorstände werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von ihrer jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt und müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Sie setzen sich zusammen aus den jeweiligen Abteilungsleitern, den Abteilungs-Jugendleitern, deren Vertretern sowie weiteren Mitarbeitern (siehe § 15 – Abteilungsversammlung).
Ihre Aufgabe ist es:
a) Richtlinien für den Spielbetrieb und für die sportliche Ausbildung in ihrer Abteilung zu bestimmen
b) die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen
c) die Übungsleiter einzusetzen
d) die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Abteilung zu verwirklichen.
e) die für den jeweiligen Sportbetrieb erforderlichen Anlagen, Clubhaus und Geräte verantwortlich zu verwalten, zu pflegen und in Abstimmung mit dem Vorstand zu verbessern oder auszubauen
f) mit Beginn eines Geschäftsjahres einen eigenen Etat aufzustellen und diesen dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen
g) den Vorstand laufend über die Vorgänge innerhalb der Abteilung zu informieren.
§ 18 - Sonderausschüsse
Soweit es die Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlich macht, können Ausschüsse gebildet werden, die jeweils von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Hauptvorstandes.
§ 19 - Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mehrheitlich und bindend über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu sechs Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Außerdem kann der Ehrenrat in zweiter Instanz die Strafen, die vom Vorstand ausgesprochen worden sind, aufheben oder bestätigen. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
§ 20 – Rechnungsprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu kontrollieren.
Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§ 21 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 – Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung angekündigt werden und bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wallenhorst mit der Auflage, alle Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports innerhalb der Gemeinde Wallenhorst zu verwenden.
Diese Satzung wurde neu gefasst am 15. März 1996.
Neufassung des § 16 am 20. März 2015.
Sportfreunde Lechtingen e.V.